Hinweis zum Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre

Nach § 34 des Meldegesetzes Rheinland-Pfalz sind die Meldebehörden befugt, Anschriften einzelner bestimmter Einwohner zu erteilen (einfache Melderegisterauskunft).

 

Das Meldegesetz erlaubt in § 35 Abs. 4 eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Möchte jemand eine Auskunft über Alters- und Ehejubiläum, darf die Meldebehörde aufgrund von § 35 Abs. 3 des Meldegesetzes eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft  erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläum nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich.

Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige (also nicht das Kirchenmitglied selbst) kann jedoch nach § 32 Abs. 2 des Meldegesetzes die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.

Wird bei einem Auskunftsersuchen über eine bestimmte Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde im Einzelfall eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die über Namen und Anschrift hinaus, z.B. Angaben über Geburtsdatum, Familienstand o. Ä. enthalten kann. Wird eine solche Auskunft erteilt, hat die Meldebehörde den Betroffenen grundsätzlich zu unterrichten. Sie können aber verlangen, dass eine derartige erweiterte Auskunft unterbleibt, wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse an die Auskunftssperre nachweisen (schriftlich). Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann aber auf Antrag verlängert werden.

Falls ein öffentliches Interesse bejaht wird, darf die Meldebehörde eine so genannte Gruppenauskunft erteilen. Auch hier können Sie verlangen, dass im Rahmen einer Gruppenauskunft keine Informationen über Ihre Person mitgeteilt werden, soweit Sie ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunftssperre nachweisen (schriftlich). Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann aber auf Antrag verlängert werden.

Jede Melderegisterauskunft an Privatpersonen ist untersagt, wenn der Person, deren Daten mitgeteilt werden sollen, durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann (§ 34 Abs. 5 Meldegesetz). Sollten Sie Anhaltspunkte für eine derart schwerwiegende Gefahr haben, teilen Sie dies bitte der Meldebehörde schriftlich und mit Beweisunterlagen mit.

Aufgrund des § 34 Abs. 7 des Meldegesetzes weisen wir hiermit auf diese Bestimmungen hin.

Ein entsprechender Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre ist bei Ihrer Meldebehörde (Frau Jakob, Tel.: 02224 1806-12, Frau Linke, Tel.: 02224 1806-13, Frau Monschau, Tel.: 02224 1806-12), Zimmer 1.02, Linzer Straße 4, 53572 Unkel zu stellen.

 

Unkel, den 6. Januar 2010

Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 3 – Bürgerdienste-

Werner Zimmermann, Bürgermeister

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